Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 338

§ 338 – Gebührenarten

Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340) und Verwertungsgebühren (§ 341) erhoben.

Kurz erklärt

  • Im Vollstreckungsverfahren fallen verschiedene Gebühren an.
  • Es gibt Pfändungsgebühren gemäß § 339.
  • Wegnahmegebühren werden nach § 340 erhoben.
  • Verwertungsgebühren sind in § 341 geregelt.
  • Diese Gebühren sind Teil des Vollstreckungsverfahrens.