Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 338
§ 338 – Gebührenarten
Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340) und Verwertungsgebühren (§ 341) erhoben.
Kurz erklärt
- Im Vollstreckungsverfahren fallen verschiedene Gebühren an.
- Es gibt Pfändungsgebühren gemäß § 339.
- Wegnahmegebühren werden nach § 340 erhoben.
- Verwertungsgebühren sind in § 341 geregelt.
- Diese Gebühren sind Teil des Vollstreckungsverfahrens.